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Sonnenblume

Anschrift 17406 - Stolpe/Usedom, DE
Personen max. 4

Das 99 m² große Appartement 307 "Sonnenblume" liegt im Landhof von Stolpe und ist im 2. Stock über eine Treppe oder mit dem Aufzug zugänglich. Die 3 Etagen der Wohnung sind über eine innenliegende Treppe erreichbar.

Es bietet Platz für 4 Personen. Sie finden 2 Schlafzimmer im Eingangsetagenbereich. Hier bieten ein großes Dusch/Wannenbad und ein zusätzliches Gäste-WC den notwendigen Komfort.
Auf der 2. Etage finden Sie die gemütliche Küche mit voll ausgestatteter Küchenzeile und einem Eßtisch.

Der großzügige Wohnraum mit angrenzendem, blickgeschützten Balkon in der 3. Etage ist modern möbliert. Von höchstgelegenen Balkon in Stolpe blicken Sie rundum weit über das Haff.

Die Wohnung ist mit Fernseher und Radio ausgestattet und ermöglicht freien WLan Empfang. Ein kostenfreier Parkplatz und Fahrradeinstellmöglichkeiten sind vorhanden.

Für Kinder gibt es einen großen Spielplatz und ein Spielzimmer.

Im Landhof können Sie gegen Gebühr Wäsche waschen und trocknen.

Das ebenerdig gelegene Café/Bistro " 3 Tageszeiten "  bietet in der Saison die Möglichkeit zu frühstücken. 300m entfernt liegen Schloss Stolpe, ein Bäcker und das Restaurant "Remise".



Gastaufnahmebedingungen

Gastaufnahmebedingungen

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Unterrichtung zur Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über die UTG im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltende Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist die UTG nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Die Verpflichtung zu Stellung eines sog. Reisepreissicherungsscheines entfällt, da die UTG selbst keine Zahlungen entgegennimmt.

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